AG Göttingen - Beschluß vom 21.05.2002
74 IK 154/00
Fundstellen:
ZInsO 2002, 544
ZVI 2002, 171

AG Göttingen - Beschluß vom 21.05.2002 (74 IK 154/00) - DRsp Nr. 2005/19751

AG Göttingen, Beschluß vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 74 IK 154/00

DRsp Nr. 2005/19751

1. Setzt der Schuldner in Unkenntnis der genauen Forderungshöhe eines Gläubigers lediglich einen symbolischen Betrag in den Plan ein, so muss er dies in dem Plan unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Hat der Schuldner die Forderungshöhe vor Einreichung des Planes nicht gem. § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO beim Gläubiger abgefragt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich nach Antragsstellung nachzuholen. 2. Ein etwaiges Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner eigenhändig eine Versicherung unterschrieben hat, wonach die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. 3. Ein Verstoß des Schuldners gegen die oben genannten Anforderungen berechtigt zur Versagung der Restschulbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. 4. Es bleibt dahingestellt, ob ihm Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 weiter erforderlich ist, dass - wie in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO - die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch das Verhalten des Schuldner beeinträchtigt worden ist.

Gründe: