AG Göttingen - Beschluss vom 27.05.2008
74 IK 282/07
Normen:
InsO § 299; InsO §§ 296 ff.;
Fundstellen:
ZVI 2008, 358

AG Göttingen - Beschluss vom 27.05.2008 (74 IK 282/07) - DRsp Nr. 2009/4176

AG Göttingen, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 74 IK 282/07

DRsp Nr. 2009/4176

1. Der Richter kann das Verfahren auch nach Eröffnung des Verfahrens im Wege des Evokationsrechtes an sich ziehen. 2. Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, so kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten befriedigt sind (a.A. BGH ZInsO 2005, 597 = NZI 2005, 399 mit Anmerkung Ahrens). 3. Die Interessen der Landeskasse sind vielmehr dadurch hinreichen berücksichtigt, dass etwaiger Vermögenserwerb in der 4-jährigen Nachhaftungsphase gem. § 4 b Abs. 1 InsO berücksichtigt und andererseits die Treuhändervergütung in der so genannten Wohlverhaltensperiode eingespart wird.

B e s c h l u s s

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des ...

Treuhänder: Rechtsanwalt ...

Dem Schuldner wird in dem am 17.07.2007 eröffneten Verfahren gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet das Amt des Treuhänders.

Normenkette:

InsO § 299; InsO §§ 296 ff.;

Gründe: