I. Mit Beschluss vom 26.02.2003 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und ihm Stundung bewilligt worden. Das Gläubigerverzeichnis weist 26 Gläubiger aus. Mit Antrag vom 26.04.2004 hat der Insolvenzverwalter unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 06.05.2003 - - (ZInsO 2003, 461 = NZI 2003, = ZVI 2003, = ZIP 2003, = Rpfleger 2003, 684) eine vierfache Grundvergütung in Höhe von 2.000,00 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Mit Beschluss vom 12.05.2004 hat die Rechtspflegerin lediglich die in § Abs. vorgesehene Mindestvergütung von 500,00 Euro zuzüglich Auslagen bewilligt unter Hinweis auf Beschluss des BGH vom 15.01.2004 (ZIP 2004, = ZInsO 2004, = NZI 2004, ). Dagegen hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt zunächst fristwahrend im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BGH vom 15.01.2004.
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