AG Münster - Urteil vom 11.07.2003
4 C 4352/02

AG Münster - Urteil vom 11.07.2003 (4 C 4352/02) - DRsp Nr. 2004/651

AG Münster, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 4 C 4352/02

DRsp Nr. 2004/651

Entscheidungsgründe:

nach § 495a ZPO

Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren geht das Gericht bei der Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsprechend der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer von 7,5 / 10 und einem Streitwert von 12447,74 DM aus. Das bedeutet dann 551,25 DM

Bei der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO geht das Gericht von 15 / 10 der vollen Gebühr und einem Streitwert von 3673,00 DM aus.

Grundsätzlich wird der Vergleichswert von dem Betrag angenommen, über den sich die Parteien vergleichen, der im Streit war. Gleichwohl teilt das Gericht die Bedenken des Beklagten, dass die Vergleichsgebühren hoch getrieben werden können, wenn unrealistische Beträge gefordert werden. Für das Gericht ist das auch die Grenze der Erhöhung. Solange realistische Forderungen geltend gemacht werden, bei denen lediglich begründete unterschiedliche Ansichten vertreten werden, muss es bei der allgemeinen Regel bleiben.

Hier war die Forderung auf das Schmerzensgeld und die Kosten der Haushaltsführung nicht unverhältnismäßig, so dass dies der Streitwert ist.

Jedoch hatte der Beklagte vor der vergleichsweisen Einigung schon 2000,00 DM gezahlt, so dass dieser Betrag nicht mehr im Streit war und der Vergleichsbetrag um 2000,00 DM zu reduzieren war.

Danach beträgt die Vergleichsgebühr 315,00 DM.

Zu diesen Beträgen 551,25 DM

315,00 DM

ist hinzuzurechnen 40,00 DM