OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2009
27 U 45/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 113/05

Anfechtbarkeit der Übertragung von Vermögensgegenständen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 27 U 45/07

DRsp Nr. 2010/14585

Anfechtbarkeit der Übertragung von Vermögensgegenständen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten

1. Da auf die Änderung des Güterstandes und die vorgezogene Durchführung des Zugewinnausgleichs während noch bestehender Ehe kein klagbarer Rechtsanspruch besteht, gleich dies einer inkongruenten - vorzeitigen - Befriedigung, da sie dem begünstigten Ehegatten Rechtspositionen verschafft, die er ansonsten erst mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe hätte beanspruchen können. 2. Zumindest die Vorzeitigkeit des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs indiziert den Vorsatz beider Ehegatten zur Gläubigerbenachteiligung. Die Durchführung einer Güterstandsänderung mit vorzeitiger einvernehmlicher Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Scheitern der Ehe stellt in der Rechtswirklichkeit eine extreme Rarität dar, die wirtschaftlich vor allem dann verständlich wird, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu befürchten steht und der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den Folgen des wirtschaftlichen Niedergangs herausgehalten werden soll.