OLG Hamm - Urteil vom 04.03.2009
31 U 36/08
Normen:
BGB § 765; BGB § 767; ZPO § 72; ZPO § 322; InsO § 144 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 137/06

Anfechtbarkeit einer Globalzession; Rechtsfolgen der Erfüllung der Hauptschuld für eine als Sicherheit gegebene Bürgschaft

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 31 U 36/08

DRsp Nr. 2010/8944

Anfechtbarkeit einer Globalzession; Rechtsfolgen der Erfüllung der Hauptschuld für eine als Sicherheit gegebene Bürgschaft

Eine Globalzession, mit der ein Unternehmen der kreditierenden Bank alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen an Kunden abtritt, ist nicht als inkongruente Deckung i.S. von § 131 Abs. 3 Nr. 1 InsO anfechtbar mit der Folge, dass die Verrechnung der Beträge aus eingezogenen Forderungen mit einem Debetsaldo die Forderung und auch bestellte Sicherungsrechte (hier: eine Bürgschaft) zum Erlöschen bringt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.02.2008, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.03.2008, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 765; BGB § 767; ZPO § 72; ZPO § 322; InsO § 144 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.