VG Koblenz, vom 21.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 683/09KO
Anfechtbarkeit einer während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO ergangenen gerichtlichen Entscheidung
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 1 A 10423/12.OVG
DRsp Nr. 2012/20606
Anfechtbarkeit einer während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO ergangenen gerichtlichen Entscheidung
1. Eine gerichtliche Entscheidung, die während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ergeht, ist nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. Der bisherige Prozessbevollmächtigte bleibt dabei über § 117InsO hinaus zumindest für die Geltendmachung der Zulassungsgründe prozessbefugt, die sich auf die Anerkennung der Insolvenz als Aussetzungsgrund beziehen.2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 240ZPO ist geboten, wenn eine wirtschaftliche objektive Beziehung des Verfahrens zur Insolvenzmasse feststellbar ist (hier: bejaht für die Genehmigung einer Anlage zur Pferdezucht im Außenbereich).3. Mit der Veräußerung einer streitgegenständlichen Sache (hier: Grundstück der Betriebseinrichtungen) durch den Insolvenzverwalter ist ein Wegfall des Massebezugs anzunehmen, welcher das Gericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen berechtigt.4. Zur Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1ZPO bei der Veräußerung eines streitgegenständlichen Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.
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