OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2012
1 A 10423/12.OVG
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 266 Abs. 1; InsO § 117;
Fundstellen:
ZIP 2013, 240
ZInsO 2012, 2396
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 21.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 683/09 KO

Anfechtbarkeit einer während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO ergangenen gerichtlichen Entscheidung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 1 A 10423/12.OVG

DRsp Nr. 2012/20606

Anfechtbarkeit einer während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO ergangenen gerichtlichen Entscheidung

1. Eine gerichtliche Entscheidung, die während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ergeht, ist nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. Der bisherige Prozessbevollmächtigte bleibt dabei über § 117 InsO hinaus zumindest für die Geltendmachung der Zulassungsgründe prozessbefugt, die sich auf die Anerkennung der Insolvenz als Aussetzungsgrund beziehen.2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist geboten, wenn eine wirtschaftliche objektive Beziehung des Verfahrens zur Insolvenzmasse feststellbar ist (hier: bejaht für die Genehmigung einer Anlage zur Pferdezucht im Außenbereich).3. Mit der Veräußerung einer streitgegenständlichen Sache (hier: Grundstück der Betriebseinrichtungen) durch den Insolvenzverwalter ist ein Wegfall des Massebezugs anzunehmen, welcher das Gericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen berechtigt.4. Zur Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 ZPO bei der Veräußerung eines streitgegenständlichen Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.