OLG Köln - Urteil vom 05.11.2008
2 U 78/08
Normen:
InsO § 140 Abs. 1; InsO § 142; InsO § 143; BGB § 184; BGB § 185 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2009, 111
WM 2009, 889
ZIP 2009, 232
ZInsO 2009, 93
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 383/07

Anfechtbarkeit von Lastschriftbuchungen des Finanzamts

OLG Köln, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 78/08

DRsp Nr. 2009/2692

Anfechtbarkeit von Lastschriftbuchungen des Finanzamts

1. Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner vor, da es sich um einen mehraktigen Erfüllungsvorgang handelt und erst mit Vorliegen der Genehmigung die rechtlichen Wirkungen i.S. des § 140 Abs. 1 InsO eintreten. 2. In der Hinnahme der Belastungsbuchung liegt noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne einer konkludenten Genehmigung. Eine solche ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn das Konto nach der Belastungsbuchung über einen erheblichen Zeitraum widerspruchslos fortgeführt wird. Von einer Genehmigung kann in der Regel erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Saldo ausgegangen werden. 3. Liegt eine Genehmigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vor, so kann der Insolvenzverwalter diese nach seiner Bestellung auch dann widerrufen, wenn er selbst als vorläufiger Insovenzverwalter tätig war.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 383/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: