OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2012
27 U 171/11
Normen:
InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 135 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/10

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Geschäftsführers einer GmbH wegen Besicherung von Gesellschafterdarlehen

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 27 U 171/11

DRsp Nr. 2013/14410

Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Geschäftsführers einer GmbH wegen Besicherung von Gesellschafterdarlehen

Die Besicherung einer Darlehensverbindlichkeit eines Gesellschafters einer GmbH durch Hingabe von Schecks ist auch dann anfechtbar, wenn dem Gesellschafter zur Sicherung seiner Darlehensforderung Teile des Warenbestandes sicherungsübereignet waren. Denn aus der Sicherungsübereignung hätte der Gesellschafter gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erst nachrangig befriedigt werden dürfen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.09.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 135 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe