OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2009
2 U 419/08
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 133; InsO § 143; InsO § 166 Abs. 2; InsO § 167 Abs. 1 Satz 1; InsO § 178 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2010, 24

Anfechtung eines Sicherungsvertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 2 U 419/08

DRsp Nr. 2009/26950

Anfechtung eines Sicherungsvertrages

Enthält ein einheitlicher Sicherungsvertrag sowohl Elemente einer kongruenten als auch einer inkongruenten Deckung, ist insgesamt von einem inkongruenten Rechtsgeschäft auszugehen. Ein inkongruentes Rechtsgeschäft stellt zwar ein erhebliches Indiz bzw. ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners dar, hieraus muss aber nicht zwingend geschlossen werden, dass eine solche im konkreten Einzelfall tatsächlich auch bestanden hat (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 14.2.2008 - IX ZR 38/04 - NJW-RR 2008, 870).

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 133; InsO § 143; InsO § 166 Abs. 2; InsO § 167 Abs. 1 Satz 1; InsO § 178 Abs. 3;

Gründe:

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Februar 2009 Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

I.