OLG Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009
7 U 130/08
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1591
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.05.2008

Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners wegen dem Vertragspartner bekannter Benachteiligungsabsicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 7 U 130/08

DRsp Nr. 2009/13559

Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners wegen dem Vertragspartner bekannter Benachteiligungsabsicht

1. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er gleichwohl Zahlungen an einen Gläubiger leistet. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung auf eine fällige Verbindlichkeit geleistet wird. 2. Die Herausgabe eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräts nach Rücktritt von einem Mietvertrag ist nicht anfechtbar.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2008 verkündete Teil- und Grundurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin abgeändert.

Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand: