Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2008 verkündete Teil- und Grundurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin abgeändert.
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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