I.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen hinterlegten Geldbetrag von 36.000,-- € in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.09.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d. A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über 496.887,82 € gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.03.1998 und 25.08.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d. A., vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt.
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