OLG Celle - Urteil vom 05.03.2008
9 U 155/07
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 171;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 51/07

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zession zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Bauvorhaben im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts; Rechtsfolgen der Leistung an den nicht zur Einziehung ermächtigten vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 9 U 155/07

DRsp Nr. 2009/24102

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zession zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Bauvorhaben im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts; Rechtsfolgen der Leistung an den nicht zur Einziehung ermächtigten vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Soweit dem Gläubiger durch AGB Ansprüche des Schuldners gegen einen Dritten aus einem Bauvorhaben abgetreten worden sind, steht dem Entstehen des Sicherungsrechts an der Forderung, das an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren des Gläubigers treten soll, das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Für diesen Fall ist wenigstens von einer Mitberechtigung des Sicherungsgläubigers neben anderen Gläubigern auszugehen, die ebenfalls Leistungen für das Bauvorhaben des Schuldners erbracht haben, wobei auf den Rechtsgedanken des § 948 BGB zurückgegriffen werden kann. 2. Leistet der Drittschuldner an den vorläufigen Insolvenzverwalter des Schuldners, der nicht zur Einziehung ermächtigt ist, so erwirbt der Gläubiger, der als Zessionar Sicherungsnehmer ist, einen Anspruch gegen den Schuldner aus § 816 Abs. 2 BGB, der im eröffneten Verfahren für den Fall der unberechtigten Forderungseinziehung vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründet und daher gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO als Masseschuld privilegiert wird.