Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.498,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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