OLG Brandenburg - Urteil vom 16.04.2008
7 U 143/07
Normen:
InsO § 103 Abs. 1; InsO § 208; BGB § 130; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2008, 1423
NZI 2009, 117
ZInsO 2009, 525
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 93/07

Anforderungen an die Erklärung des Erfüllungsverlangens i.S. von § 103 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 U 143/07

DRsp Nr. 2009/24717

Anforderungen an die Erklärung des Erfüllungsverlangens i.S. von § 103 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter

1. Ein konkludentes Verhalten, das als Erfüllungsverlangen i.S. von § 103 Abs 1 InsO gewertet werden soll, muss klar und eindeutig sein. 2. Allein Zahlungen des Insolvenzverwalters auf Rechnungen eines Energieversorgers, denen keine entsprechenden Energielieferungen zu Grunde liegen, reichen hierfür nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.498,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1; InsO § 208; BGB § 130; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.