OLG Hamm - Urteil vom 12.02.2008
27 U 155/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 329/06

Anforderungen an die Feststellung positiver Kenntnis des Geschäftspartners des Schuldners und dessen drohender Zahlungsunfähigkeit und an die Benachteiligungsabsicht

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 27 U 155/07

DRsp Nr. 2009/1323

Anforderungen an die Feststellung positiver Kenntnis des Geschäftspartners des Schuldners und dessen drohender Zahlungsunfähigkeit und an die Benachteiligungsabsicht

Für die positive Kenntnis eines Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners reicht es nicht aus, wenn ein Gläubiger nicht mehr weiß, als dass die Bezahlung seiner eigenen Forderung nur schleppend und nicht fristgerecht erfolgt.

Tenor:

Auf Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

A. Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

II. Die Anfechtung scheitert indes an der nicht feststellbaren Kenntnis des Beklagten von einem solchen Vorsatz.