Auf Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
A. Die zulässige Berufung ist begründet.
I. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
II. Die Anfechtung scheitert indes an der nicht feststellbaren Kenntnis des Beklagten von einem solchen Vorsatz.
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