I. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B bewilligt.
II. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
III. Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich (aus Kostengründen) zu einer etwaigen Berufungsrücknahme zu erklären.
Die Berufung der Beklagten hat nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Der Beklagten steht kein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht zu. Ein solches Recht lässt sich nicht aus der Raumsicherungsübertragung vom 06.11.2001 herleiten, weil diese Sicherungsvereinbarung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist.
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