OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2002
20 U 67/01
Normen:
GmbHG § 30 § 30 Abs. 1 § 31 § 32 § 32 a § 32 a Abs. 3 S. 2 § 32 b ; DÜG § 1 ; ZPO § 4 § 91 § 708 Nr. 10 § 711 § 712 § 712 Abs. 1 § 712 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 19 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 1072
OLGReport-Stuttgart 2002, 429
ZInsO 2002, 1103
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 82/01

Anspruch des Gesellschafter-Gläubigers auf Rückzahlung eines Darlehens

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 20 U 67/01

DRsp Nr. 2002/14565

Anspruch des Gesellschafter-Gläubigers auf Rückzahlung eines Darlehens

»1. Die Annahme, ein Darlehen habe Eigenkapitalersatzfunktion mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung von § 30 GmbHG ein Auszahlungsverbot besteht, setzt die Feststellung voraus, dass sich die Gesellschaft zu einem bestimmen Zeitpunkt in einer Krise befunden hat und dass der Gesellschafter-Gläubiger das Darlehen trotz Kenntnis der Krise hat stehen lassen, obwohl er sie hätte erkennen und darauf durch Abzug seiner Mittel reagieren können. Eine Krise, die diese Umqualifizierung rechtfertigt, liegt vor, wenn die Gesellschaft entweder kreditunwürdig oder insolvenzreif, d.h. überschuldet oder zahlungsunfähig war.2. Bei bis zum Inkrafttreten der InsO verwirklichten Tatbeständen liegt eine Überschuldung nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Überschuldungsbegriff nur vor, wenn das Vermögen bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens reicht (Fortbestehensprognose) (Anschluss BGHZ 119, 201, 214; BGH, ZIP 2001, 839).3. a) Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei der Gesellschaft, die sich zur Abwehr des Zahlungsanspruchs darauf beruft (Anschluss BGH ZIP 2001, 839).