OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2009
12 U 100/08
Normen:
BGB § 611; SGB III § 37c; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 415/07

Ansprüche auf Zahlung von Fallpauschalen in der Insolvenz einer Personalserviceagentur

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 100/08

DRsp Nr. 2010/5014

Ansprüche auf Zahlung von Fallpauschalen in der Insolvenz einer Personalserviceagentur

1. Ansprüche einer Personalserviceagentur auf Zahlung monatlicher Fallpauschalen sind unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum entlohnt worden ist. 2. Eine Abrechnung der Arbeitsverwaltung mit Ansprüchen wegen der Zahlung von Insolvenzgeld ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, da die Beantragung des Insolvenzgeldes durch die Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners eine anfechtbare Rechtshandlung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 30.6.2008 - 6 O 415/07 - abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 491.022,54 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; SGB III § 37c; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;