OLG Oldenburg - Urteil vom 09.02.2012
1 U 68/11
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 170 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 7 O 2435/10 (398) - 6.7.2011,

Ansprüche der Bank bei Zahlungen auf sicherungsabgetretene Forderungen in der Insolvenz des Sicherungszedenten

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 1 U 68/11

DRsp Nr. 2012/5632

Ansprüche der Bank bei Zahlungen auf sicherungsabgetretene Forderungen in der Insolvenz des Sicherungszedenten

1. Sind einer Bank durch Globalzession Forderungen eines Kunden abgetreten worden und gehen vor Aufdeckung der Abtretung nach außen und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Kunden noch Zahlungen von dessen Gläubigern auf abgetretene Forderungen auf einem bei der Bank geführten Konto des Kunden ein, kann die Bank gegenüber dem wegen dieser Zahlungen bestehenden Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit ihren Forderungen aufrechnen (BGH, Urteil vom 26.6.2008, Az.: IX ZR 47/05). 2. Eine solche Zahlung nach Insolvenzeröffnung, welche die Bank aufgrund nachwirkender vertraglicher Nebenpflicht gem. §§ 675, 667 BGB an den Insolvenzverwalter auszukehren hat, kann nicht anders behandelt werden als eine entsprechende direkte Zahlung des Drittschuldners an den zum Forderungseinzug berechtigten Insolvenzverwalter. die der Bank als Sicherungsnehmerin in der Insolvenz zukommende Position als Absonderungsberechtigter geht dadurch nicht verloren. 3. Nach Auskehr der eingegangenen Zahlung an den Insolvenzverwalter kommt primär ein Anspruch der Bank als Sicherungsnehmerin gem. § 170 Abs.1 S. 2 InsO, ansonsten aus Bereicherung der Masse nach §§ 55 Abs. 3 InsO, 812 Abs. 1 BGB in Betracht.