OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2009
4 U 142/08
Normen:
InsO § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 602
NZI 2009, 518
OLGReport-Brandenburg 2009, 756
ZIP 2009, 1478
ZInsO 2009, 1651
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 475/07

Ansprüche des Insolvenzverwalters aus Verträgen mit der Agentur für Arbeit über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 4 U 142/08

DRsp Nr. 2009/14817

Ansprüche des Insolvenzverwalters aus Verträgen mit der Agentur für Arbeit über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur

Hat ein in Insolvenz gefallenes Unternehmen aufgrund von Verträgen mit der Agentur für Arbeit von dieser vorgeschlagene Arbeitslose in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse eingestellt und für diese eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung an andere Arbeitgeber durchgeführt so besteht in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur kein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Fallpauschale, wenn der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung der Verträge gewählt und die Insolvenzschuldnerin vor und in der Insolvenz keine Löhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 06.10.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 475/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.316 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 18.444 € seit dem 07.12.2004, auf weitere 1.392 € seit dem 15.12.2004, auf weitere 9.392 € seit dem 31.03.2005, auf weitere 1.044 € seit dem 29.08.2005 und auf weitere 1.044 € seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.