OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2009
12 U 12/09
Normen:
InsO § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2010, 296
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 486/07

Ansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Personal-Service-Agentur aus Verträgen mit der Agentur für Arbeit

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 12/09

DRsp Nr. 2009/23768

Ansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Personal-Service-Agentur aus Verträgen mit der Agentur für Arbeit

1. Hat eine in Insolvenz gefallene Personal-Service-Agentur aufgrund von Verträgen mit der Agentur für Arbeit von dieser vorgeschlagene Arbeitslose in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse eingestellt und für diese eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung an andere Arbeitgeber durchgeführt, so besteht in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur kein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Fallpauschale, wenn der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung der Verträge gewählt und die Insolvenzschuldnerin vor und in der Insolvenz keine Löhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat. 2. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprämien, was schon daraus folgt, dass im Falle der erfolgreichen Vermittlung die Personal-Service-Agentur nicht mehr Schuldnerin des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt ist.

Tenor: