Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Fulda vom 30. September 2011 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.784,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. August 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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