OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2012
14 U 222/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 13/11

Ansprüche eines Gläubigers bei Rückbuchung von Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 14 U 222/11

DRsp Nr. 2015/3970

Ansprüche eines Gläubigers bei Rückbuchung von Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Die Rückbuchung von Lastschriften durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist nicht mehr zulässig, wenn der spätere Insolvenzschuldner die Lastschrift - ggfls. konkludent - genehmigt hat. 2. Von einer Genehmigung durch den späteren Insolvenzschuldner kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Lastschrift betragsmäßig auf einer Mitteilung des späteren Insolvenzschuldners über abzubuchende Einnahmen besteht. 3. Der Anspruch des Gläubigers auf Auskehr des rückgebuchten Betrages stellt eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 3 InsO dar.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Fulda vom 30. September 2011 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.784,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. August 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.