Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.690,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39%, der Beklagte 61% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ehemaligem Konkursverwalter Schadensersatz.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3 bis 5, Bl. 117 - 119 d. A.) Bezug genommen.
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