OLG Stuttgart - Urteil vom 13.11.2008
19 U 115/08
Normen:
GmbHG § 30; GmbHG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 13/08

Anwendbarkeit der Kapitalerhaltungsregeln auf die stille Gesellschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 19 U 115/08

DRsp Nr. 2009/25514

Anwendbarkeit der Kapitalerhaltungsregeln auf die stille Gesellschaft

Die auf einen GmbH-Gesellschafter zugeschnittenen §§ 30, 31 GmbHG finden auf den stillen Gesellschafter dann Anwendung, wenn dieser hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht bzw. ähnlich wie dieser die Geschicke der GmbH bestimmt sowie an Vermögen und Ertrag beteiligt ist (BGH - II ZR 62/04 - 13.02.2006). Dies ist nicht der Fall, wenn der stille Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft einschließlich des Geschäftswertes und der stillen Reserven nicht, am Gewinn nur untergeordnet und am Verlust überhaupt nicht beteiligt ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 14.07.2008 - Az. 10 O 13/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.