SchlHOLG - Urteil vom 12.03.2004
1 U 67/02
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) ; AnfG § 4 ; AnfG § 19 ; AnfG § 20 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; EuGVÜ Art. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 257/01

Anwendbarkeit deutschen Anfechtungsrechts auf in Österreich beurkundeten Ehepakt bei gewöhnlichem Aufenthalt der Schuldnerin in Deutschland

SchlHOLG, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 1 U 67/02

DRsp Nr. 2004/6069

Anwendbarkeit deutschen Anfechtungsrechts auf in Österreich beurkundeten Ehepakt bei gewöhnlichem Aufenthalt der Schuldnerin in Deutschland

»1.Die Anfechtbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen unterliegt in Anwendung des § 19 AnfG kollisionsrechtlich der Rechtsordnung, nach welcher auch die Unterhaltsverpflichtung selbst zu beurteilen ist. 2. § 19 AnfG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden.«

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) ; AnfG § 4 ; AnfG § 19 ; AnfG § 20 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; EuGVÜ Art. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt, gestützt auf österreichisches Anfechtungsrecht, im Wesentlichen Zahlung von 854.133,52 öS (= etwa 62.387,- EURO) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit von der Beklagten, der Ehefrau des Schuldners Prof. Dr. Z. Dieser schuldete der Klägerin aus einem zum 7. Oktober 1999 gekündigten Girovertrag 2.332.289,74 öS (= etwa 330.000,- DM). Wegen dieser Forderung nebst Zinsen erhob die Klägerin gegen den Schuldner am 13. Oktober 1999 Zahlungsklage vor dem Landesgericht Linz. Dessen Urteil wurde am 7. Februar 2001 rechtskräftig und für vollstreckbar erklärt. Daraufhin hat die Klägerin am 20. Juni 2001 beim Landgericht Lübeck die vorliegende Anfechtungsklage eingereicht, die der Beklagten am 7. Juli 2001 zugestellt worden ist.