OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2008
8 U 138/06
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 168/04

Anwendung der Regeln zum Eigenkapitalersatz auf Pfandgläubiger der GmbH

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 8 U 138/06

DRsp Nr. 2008/15619

Anwendung der Regeln zum Eigenkapitalersatz auf Pfandgläubiger der GmbH

Ein Pfandgläubiger kann Normadressat der eigenkapitalersetzenden Regelung des § 32 a Abs. 3 GmbHG sein, wenn ihm Befugnisse zur Einwirkung auf die Gestaltung der Gesellschaft eingeräumt werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zukommen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die frühere L GmbH (nachfolgend L GmbH alt), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, gewährte der M2 GmbH, die nach Umfirmierung die Schuldnerin ist, im Mai 1994 ein Darlehen in Höhe von 2,65 Mio. DM. Damit wurde ein Teil des Kaufpreises finanziert, den die M GmbH zu zahlen hatte für den gleichzeitigen Erwerb der Vermögensgegenstände der L GmbH alt. Die Schuldnerin erkannte im September 2002 notariell an, einen Betrag von 1.050.704,82 EUR nebst Zinsen zu schulden und unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Klägerin verlangt die Feststellung der restlichen Darlehensforderung in dieser Höhe zur Insolvenztabelle. Die erstinstanzlich zudem begehrte Feststellung dieser Forderung aus dem Schuldanerkenntnis verfolgt sie in zweiter Instanz ausdrücklich nicht mehr weiter. Im Wege der Widerklage verlangt der Beklagte die Rückzahlung von Darlehenszinsen und Tilgungen in Höhe von insgesamt 1.157.335,61 EUR aus der Zeit von Juni 1996 bis Januar 2003.