Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 28. März 2003 ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die erbetene Prozesskostenhilfe versagt, denn die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sind nicht erfüllt.
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