KG - Beschluss vom 08.01.2008
1 VA 7/07
Normen:
InsO § 56 ; EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ; EGGVG § 26 Abs. 1 ; EGGVG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 484
NJ 2008, 179
NZI 2008, 187

Aufnahme eines 62-jährigen Bewerbers in Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter?

KG, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 1 VA 7/07

DRsp Nr. 2008/3544

Aufnahme eines 62-jährigen Bewerbers in Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter?

»1. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter und Treuhänder des Insolvenzgerichts ist kein Rechtsprechungsakt. Es handelt sich um die Entscheidung einer Justizbehörde, gegen die effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. Hierzu dient das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter ist im Land Berlin auch für den Fall der Delegation auf die Insolvenzrichter der Behörde zuzuordnen. 2. Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Die Festlegung einer Altersgrenze von 62 Jahren für die Aufnahme in die Vorauswahlliste greift in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Berufswahlfreiheit der Bewerber ein, das weder durch normkonkretisierende Vewaltungsvorschriften noch durch eine ständige Verwaltungspraxis eingeschränkt werden darf. Ob eine Altersgrenze für Insolvenzverwalter allgemein gerechtfertigt sein kann, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers.«

Normenkette:

InsO § 56 ; EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ; EGGVG § 26 Abs. 1 ; EGGVG § 28 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.