OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.2008
5 U 1126/03
Normen:
InsO § 19 § 38 § 39 Abs. 1 Nr. 5 § 174 Abs. 3 § 179 § 180 ; GmbHG § 30 § 31 § 32a ; HGB § 172 Abs. 4 § 172a ; ZPO § 240 § 263 § 264 ;
Fundstellen:
GmbHR 2008, 658
OLGReport-Koblenz 2008, 610
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 230/02

Aufnahme eines durch Insolvenz der beklagten GmbH & Co KG unterbrochenen Prozesses; Rückforderung eines in der Krise durch einen Gesellschafter gewährten Darlehens

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 1126/03

DRsp Nr. 2008/22338

Aufnahme eines durch Insolvenz der beklagten GmbH & Co KG unterbrochenen Prozesses; Rückforderung eines in der Krise durch einen Gesellschafter gewährten Darlehens

»1. Ein nach dem Urteil erster Instanz durch Insolvenz der beklagten GmbH & Co. KG unterbrochener Prozess kann vom Gläubiger nach erfolgloser Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter mit dem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle aufgenommen werden.2. Bei Forderungen nachrangiger Gläubiger ist das nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 174 Abs. 3 InsO fehlt. Erweist die Forderung sich als nachrangig, ist die geänderte Klage nicht als unzulässig, sondern als derzeit unbegründet abzuweisen.3. Der eigenkapitalersetzende Charakter eines der Insolvenzschuldnerin in der Krise gewährten Darlehens lässt sich nicht dadurch entkräften, dass ein Gesellschafter möglicherweise gehalten ist, eine durch das Eigenkapital nicht gedeckte Überentnahme auszugleichen. Derartiges darf bilanziell nur aktiviert werden, wenn es eine werthaltige Erstattungsverpflichtung des Gesellschafters gibt.«

Normenkette:

InsO § 19 § 38 § 39 Abs. 1 Nr. 5 § 174 Abs. 3 § 179 § 180 ; GmbHG § 30 § 31 § 32a ; HGB § 172 Abs. 4 § 172a ; ZPO § 240 § 263 § 264 ;

Entscheidungsgründe: