OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2009
11 VA 6/08
Normen:
EGGVG § 23;
Fundstellen:
EWiR § 56 InsO 1/2010, 85
NZI 2009, 647
ZIP 2009, 1917
ZInsO 2009, 2202
Vorinstanzen:
AG Potsdam,

Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 11 VA 6/08

DRsp Nr. 2009/20247

Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltungen

1. In eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltungen ist jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität der einzelnen Insolvenzverfahren gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt. 2. Erfüllt der Bewerber die aufgestellten persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters, so kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht mit der Begründung versagt werden, angesichts eine Vielzahl ihm übertragener Insolvenzverfahren bestehe die Gefahr der Überlastung.

Tenor:

1. Der Bescheid des Amtsgerichts vom 1. September 2008 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG § 23;

Gründe:

I.