OLG Koblenz - Beschluss vom 12.06.2008
14 W 371/08
Normen:
ZPO § 91 § 92 § 103 § 104 § 240 § 308 Abs. 2 ; InsO § 55 § 86 § 174 § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 427
OLGReport-Koblenz 2008, 786
ZIP 2009, 783
ZVI 2008, 544
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 331/06

Ausgleich von Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 14 W 371/08

DRsp Nr. 2008/23752

Ausgleich von Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse

»Masseverbindlichkeit sind die vom Kläger gezahlten Gerichtsgebühren auch dann, wenn der beklagte Verwalter im zunächst durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahren mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet wird. Die Kostengrundentscheidung ist auch in diesem Fall bindend und kann nicht dahin ausgelegt werden, bei den vor der Insolvenzeröffnung gezahlten Gerichtskosten handele es sich um eine einfache Insolvenzforderung.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 92 § 103 § 104 § 240 § 308 Abs. 2 ; InsO § 55 § 86 § 174 § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin nahm die ursprüngliche Beklagte auf Zahlung von 58.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Über deren Vermögen wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Das unterbrochene Verfahren hat die Klägerin aufgenommen und gegen den nunmehr beklagten Insolvenzverwalter obsiegt. Das Landgericht hat ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.