OLG Koblenz - Urteil vom 08.04.2004
5 U 1545/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 § 929 § 1006 Abs. 1 ; InsO § 47 § 166 § 170 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 37
NZI 2004, 498
ZInsO 2004, 929
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 651/02

Auskehrung des Erlöses durch den Insolvenzverwalter nach Veräußerung einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache; Umfang des auszukehrenden Erlöses; Abzug von Feststellungs- und Verwertungskosten; Reichweite der Eigentumsvermutung

OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 5 U 1545/03

DRsp Nr. 2005/14438

Auskehrung des Erlöses durch den Insolvenzverwalter nach Veräußerung einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache; Umfang des auszukehrenden Erlöses; Abzug von Feststellungs- und Verwertungskosten; Reichweite der Eigentumsvermutung

»1. Vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Berechtigten im Streit um das Eigentum einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache deren Veräußerung und die treuhänderische Hinterlegung des Erlöses, richtet sich die Auskehrung des Erlangten nicht nach § 816 BGB. Maßgeblich ist die jeweilige Parteivereinbarung.2. Ob und ggf. in welchem Umfang der Insolvenzverwalter vom Erlös Feststellungs- und Verwertungskosten abziehen darf, richtet sich ebenfalls nach dem Vertrag der Parteien. Wurde dort eine Regelung getroffen, ist daneben ein Rückgriff auf die umfassenderen gesetzlichen Befugnisse der §§ 170 ff InsO nicht möglich.3. Zur Eigentumsübertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und zur Reichweite der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 § 929 § 1006 Abs. 1 ; InsO § 47 § 166 § 170 ;

Entscheidungsgründe: