LG Mainz, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 651/02
Auskehrung des Erlöses durch den Insolvenzverwalter nach Veräußerung einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache; Umfang des auszukehrenden Erlöses; Abzug von Feststellungs- und Verwertungskosten; Reichweite der Eigentumsvermutung
OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 5 U 1545/03
DRsp Nr. 2005/14438
Auskehrung des Erlöses durch den Insolvenzverwalter nach Veräußerung einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache; Umfang des auszukehrenden Erlöses; Abzug von Feststellungs- und Verwertungskosten; Reichweite der Eigentumsvermutung
»1. Vereinbart der Insolvenzverwalter mit dem Berechtigten im Streit um das Eigentum einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache deren Veräußerung und die treuhänderische Hinterlegung des Erlöses, richtet sich die Auskehrung des Erlangten nicht nach § 816BGB. Maßgeblich ist die jeweilige Parteivereinbarung.2. Ob und ggf. in welchem Umfang der Insolvenzverwalter vom Erlös Feststellungs- und Verwertungskosten abziehen darf, richtet sich ebenfalls nach dem Vertrag der Parteien. Wurde dort eine Regelung getroffen, ist daneben ein Rückgriff auf die umfassenderen gesetzlichen Befugnisse der §§ 170 ff InsO nicht möglich.3. Zur Eigentumsübertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und zur Reichweite der Eigentumsvermutung des § 1006BGB.«