OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2008
I-27 U 80/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 171/06

Auslegung eines Grundstücksübertragungsvertrages hinsichtlich der vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung für den Fall einer Belastung des Grundstücks

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen I-27 U 80/08

DRsp Nr. 2010/14961

Auslegung eines Grundstücksübertragungsvertrages hinsichtlich der vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung für den Fall einer Belastung des Grundstücks

Ist ein Grundstück unter Bestellung eines Nießbrauchs (Wohnrecht) übertragen und eine Rückübertragungsverpflichtung für den Fall der Belastung des Grundstücks vereinbart worden, so ist dies dahin auszulegen, dass mit Belastung nicht nur die bereits erfolgte, sondern auch die unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechts gemeint ist, so dass eine Rückübertragungsverpflichtung auch dann besteht, wenn mit Ausnahme des Eintragungsantrags alle materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Grundschuld gegeben waren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.02.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1;