OLG Köln - Urteil vom 19.08.2008
9 U 215/07
Normen:
ZPO § 313a; ZPO § 540 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 129/07

Auslegung eines Vergleichs zwischen einem Rechtsschutzversicherer und dessen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mandanten hinsichtlich der pauschalen Abgeltung aller Forderungen

OLG Köln, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 9 U 215/07

DRsp Nr. 2009/13664

Auslegung eines Vergleichs zwischen einem Rechtsschutzversicherer und dessen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mandanten hinsichtlich der pauschalen Abgeltung aller Forderungen

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 129/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 313a; ZPO § 540 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe:

- Abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO -

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Straf-Rechtsschutzversicherung in Anspruch, die von der D Personalleasing GmbH mit Wirkung ab dem 1. April 2003 bei einem Versicherer (E) bestand, der später von der A Versicherung AG übernommen wurde, für die die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen tätig ist. Zum Kreis der Versicherten zählten u. a. die Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsangehörige. Der Kläger geht davon aus, er sei Mitversicherter.

Gegen den Kläger wurden von der Staatsanwaltschaft Regensburg und vom Hauptzollamt Regensburg verschiedene Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde in allen Verfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten.