OLG Celle - Urteil vom 30.01.2008
9 U 145/07
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; InsO § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 75
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 21/07

Auslegung eines Vertrages über die Entsorgung von Klärschlamm hinsichtlich einer Insolvenzklausel beim Wechsel eines Vertragspartners

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 9 U 145/07

DRsp Nr. 2010/77

Auslegung eines Vertrages über die Entsorgung von Klärschlamm hinsichtlich einer Insolvenzklausel beim Wechsel eines Vertragspartners

Auswirkungen eines Vertragspartnerwechsels auf insolvenzbedingte Vertragsbeendigung.

Haben die Parteien eines Entsorgungsvertrages über Klärschlamm vereinbart, dass der Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner endet, so ist diese Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch dann anwendbar, wenn zwischenzeitlich aufgrund einer Vereinbarung einer der Vertragspartner ausgeschieden ist und Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen worden sind.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; InsO § 27 Abs. 1;

Gründe: