OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.2004
7 U 111/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 432
ZInsO 2004, 1036
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 561/02

Ausschluss der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch bei Herstellung der Aufrechnungslage durch den Gläubiger

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 7 U 111/03

DRsp Nr. 2004/13627

Ausschluss der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch bei Herstellung der Aufrechnungslage durch den Gläubiger

»Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung auch dann ausgeschlossen, wenn der aufrechnende Gläubiger die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise dadurch hergestellt hat, dass er sich durch vertragliche Vereinbarung zum Schuldner des Insolvenzschuldners machte. Auf die Kenntnis des Gläubigers von der Existenz seiner Forderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es bei einer aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO hergeleiteten Anfechtbarkeit nicht an.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung des beklagten Landes, mit dem es unter Wiederholung des Vortrags im ersten Rechtszug das Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, weist keine Rechtsfehler auf (§ 513 ZPO). Die Aufrechnung mit Lohnsteuerrückständen gegen die unstreitige Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 5.649,55 EURO ist durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen.