LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2004
3 Sa 551/03
Normen:
ArbGG § 72a ; InsO § 313 ; InsO § 113 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1666 c/03

Außendienstmitarbeiter, Insolvenzverwalter, Kündigung, Kündigungsfrist, Vereinbarung, Höchstkündigungsfrist

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 551/03

DRsp Nr. 2005/21463

Außendienstmitarbeiter, Insolvenzverwalter, Kündigung, Kündigungsfrist, Vereinbarung, Höchstkündigungsfrist

Normenkette:

ArbGG § 72a ; InsO § 313 ; InsO § 113 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer einer Kündigungsfrist.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin, der Firma N. GmbH und Co.KG, seit dem 01.01.1990 als Außendienstmitarbeiter tätig. Arbeitsvertraglich war eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres oder zum Schluss des Jahresendes vereinbart. Mit Wirkung ab 01.07.2003 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 03.07.2003 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gem. § 313 InsO zum 31.10.2003.

Mit dieser Kündigungsfrist ist der Kläger nicht einverstanden. Er meint, es sei die arbeitsvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist einzuhalten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 InsO ab. Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Berufung ein. Er vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasse nicht den Fall der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Verlängerung der Kündigungsfrist.