OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2012
16 U 152/11
Normen:
InsO § 47; WpHG § 34a; ZPO § 539; EGV 207/2009 Art. 9; EGV 207/2009 Art. 13; EGV 207/2009 Art. 102; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 24;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 336/10

Aussonderungen von Zahlungen auf Konten eines Brokers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 16 U 152/11

DRsp Nr. 2012/7092

Aussonderungen von Zahlungen auf Konten eines Brokers

Da eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs nicht in Betracht kommt, kommt eine Aussonderung auf Konten des Insolvenzschuldners eingezahlter Beträge nur dann und nur solange in Betracht, als diese vom eigenen Vermögen des Schuldners getrennt gehalten worden sind. Sobald vertretbare Gegenstände mit anderem Vermögen des Insolvenzschuldners vermischt worden sind, lässt sich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, was Treugut ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011, 2-7 O 336/10, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf

38.196,17 €

festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 47; WpHG § 34a; ZPO § 539; EGV 207/2009 Art. 9; EGV 207/2009 Art. 13; EGV 207/2009 Art. 102; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 24;

Gründe: