OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2008
I-6 U 8/08
Normen:
BGB § 399 Alt. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 538/06
BGH, II ZR 271/08,

Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung; Abtretbarkeit eines Freistellungsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen I-6 U 8/08

DRsp Nr. 2009/4370

Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung; Abtretbarkeit eines Freistellungsanspruchs

1. Eine Ausschüttung an den Kommanditisten einer KG ist unentgeltlich i.S. von § 134 Abs. 1 InsO, soweit sie im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat. 2. Ein Freistellungsanspruch kann an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten werden. Dass er sich damit in einen Zahlungsanspruch umwandelt, ist unschädlich. 3. Die Einlage eines Kommanditisten kann auch durch die Aufrechnung oder Verrechnung mit Ansprüchen, die ihm gegen die KG zustehen, in Höhe des objektiven wirtschaftlichen Werts der Forderung aufgebracht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Forderung des Kommanditisten dann als wirtschaftlich nicht werthaltig erweist. 4. Der Kommanditist einer Publikums-KG kann in der Insolvenz der Gesellschaft gegen eine Forderung der Gesellschaft nicht mit einem - auch gesellschaftsvertraglich begründeten - Anspruch aufrechnen, dessen Erfüllung Rückgewähr der Einlage bedeuten würde, denn die Einlagen der Kommanditisten einer Publikums-KG bilden den Grundstock der Haftungsmasse und müssen deshalb in der Insolvenz der Gesellschaft für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen.

Tenor: