LG Gera - Beschluss vom 22.11.2004
5 T 556/04
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; InsO § 4a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 487
ZInsO 2005, 385
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 411/04

Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Verpflichtung eines Ehegatten zum Kostenvorschuss für ein Insolvenzverfahren

LG Gera, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 5 T 556/04

DRsp Nr. 2006/9003

Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Verpflichtung eines Ehegatten zum Kostenvorschuss für ein Insolvenzverfahren

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem anderen Ehegatten für ein für dessen Geschäftsbetrieb eingeleitetes Insolvenzverfahren einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; InsO § 4a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hat zunächst gemeinsam mit einem weiteren Mitgesellschafter ein Unternehmen in Form einer GmbH & Co. KG geführt. Nach dem Ausscheiden des weiteren Mitgesellschafters übernahm sie dessen Anteile. Am 31.12.1999 wurde die KG aufgelöst und auf die Schuldnerin als eingetragene Kauffrau übertragen, welches im Handelsregister verzeichnet wurde. Ab 31.03.2001 führte die Schuldnerin das Geschäft in einer Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam mit Herrn ... fort. Gegenstand des schuldnerischen Unternehmens ist laut Gewerbeanmeldung das Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft, zuletzt mit dem Namen ... .

Am 29.05.2004 beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung betreffend die ... GbR und des ... Restaurant ... e.K. Gleichzeitig beantragte sie Restschuldbefreiung sowie Verfahrenskostenstundung. Sie gab auch die Versicherung gemäß § 290 Abs. 1 und 3 InsO ab.

Sie ist mit dem Verfahrensbevollmächtigten verheiratet.