OLG Celle - Urteil vom 30.10.2008
13 U 130/08
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 386
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 256/06

Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzanfechtungsvorschriften

OLG Celle, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 13 U 130/08

DRsp Nr. 2009/24760

Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzanfechtungsvorschriften

Hat der Zahlungsempfänger gewusst, dass die Schuldnerin von ihren als fällig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwesentlichen Teil (10 %) derzeit nicht erfüllen konnte, und auch keine konkrete Aussicht hatte, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen, so reicht dies für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Mai 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat als Insolvenzverwalterin der ... eine am 27. Juli 2005 erfolgte Ratenzahlung an die Beklagte in Höhe von 20.000 EUR angefochten und diesen Betrag nebst Zinsen gegen die Beklagte eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe.