OLG Stuttgart - Urteil vom 26.05.2009
6 U 21/09
Normen:
BGB § 355; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 495; InsO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2009, 445
NZI 2009, 664
OLGReport-Stuttgart 2009, 689
WM 2009, 1361
ZIP 2009, 1757
ZInsO 2009, 1205
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/08

Begriff des verbundenen Geschäfts; Erstattung von Beiträgen zu einer Restschuld-Versicherung bei wirksamen Widerruf des Kreditvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 6 U 21/09

DRsp Nr. 2009/13626

Begriff des verbundenen Geschäfts; Erstattung von Beiträgen zu einer Restschuld-Versicherung bei wirksamen Widerruf des Kreditvertrages

1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen. 2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der - dem Kreditnehmer im übrigen frei verfügbaren - Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrages den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 Satz 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen. 3. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers. Insolvenzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO, stehen dem nicht entgegen.

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Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2009 - 2 O 305/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.