AG Hamburg-Wandsbek - Beschluss vom 08.11.2002
67 g IN 379/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 1 § 55 Abs. 2 § 61 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)401a-c
ZInsO 2002, 1197
ZIP 2002, 2227

Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter

AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 67 g IN 379/02

DRsp Nr. 2003/16860

Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

»1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren entfaltet keine Rechtswirkung. Ein Bedürfnis dafür, die §§ 208 ff. InsO im Eröffnungsverfahren analog anzuwenden, besteht nicht. 2. Das Begründen von Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 61 InsO setzt voraus, dass der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich handelt. Eine Verbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis wird nur begründet, wenn sich der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter zu der Verbindlichkeit bekennt; dies setzt voraus, dass ihm das Bestehen eines solchen Verhältnisses bekannt ist bzw. unbekannt geblieben ist, obwohl das Bestehen evident war. 3. Dem Insolvenzgericht ist es nicht möglich, den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermächtigen, Insolvenzforderungen zu begründen. Die Entscheidung BGH [, DRsp IV (438) 385 a-e =] ZIP 2002, 1625, wonach das Insolvenzgericht den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen kann, Masseverbindlichkeiten zu begründen, ist insoweit nicht umkehrbar.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Satz 1 § 55 Abs. 2 § 61 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)401a-c
ZInsO 2002, 1197
ZIP 2002, 2227