Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter
AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 67 g IN 379/02
DRsp Nr. 2003/16860
Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter
»1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren entfaltet keine Rechtswirkung. Ein Bedürfnis dafür, die §§ 208 ff. InsO im Eröffnungsverfahren analog anzuwenden, besteht nicht.2. Das Begründen von Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 61InsO setzt voraus, dass der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich handelt. Eine Verbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis wird nur begründet, wenn sich der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter zu der Verbindlichkeit bekennt; dies setzt voraus, dass ihm das Bestehen eines solchen Verhältnisses bekannt ist bzw. unbekannt geblieben ist, obwohl das Bestehen evident war.3. Dem Insolvenzgericht ist es nicht möglich, den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermächtigen, Insolvenzforderungen zu begründen. Die Entscheidung BGH [, DRsp IV (438) 385 a-e =] ZIP 2002, 1625, wonach das Insolvenzgericht den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen kann, Masseverbindlichkeiten zu begründen, ist insoweit nicht umkehrbar.«