SchlHOLG - Beschluss vom 19.10.2009
16 W 115/09
Normen:
InsO § 38; InsO § 55; ZPO § 727; ZPO § 732;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 69/02

Behandlung eines vor der Insolvenz entstandenen Kostenerstattungsanspruchs nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

SchlHOLG, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 16 W 115/09

DRsp Nr. 2010/9838

Behandlung eines vor der Insolvenz entstandenen Kostenerstattungsanspruchs nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

Eine durch Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Kostenforderung gegen den späteren Gemeinschuldner erstarkt nicht zur Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rechtsstreit in einer höheren Instanz aufnimmt und die titulierte Kostenforderung durch den weiteren Prozessverlauf keine Änderung erfährt.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11. September 2009 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.360,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55; ZPO § 727; ZPO § 732;

Gründe: