OLG Celle - Beschluss vom 14.01.2008
9 U 107/07
Normen:
StGB § 266a ; InsO § 302 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 321
OLGReport-Celle 2008, 178
RVGreport 2008, 400
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 519/06

Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 9 U 107/07

DRsp Nr. 2008/10461

Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist

»Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig 13 des Nennwerts der Forderung beträgt.«

Normenkette:

StGB § 266a ; InsO § 302 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat bemisst das Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die von ihr angemeldete Forderung in Höhe von 26.606,41 EUR mit dem Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" besteht, mit 23 des Nennwerts der Forderung.