Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rückzahlung einer Enteignungsentschädigung.
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, benötigte Teilflächen mehrerer Grundstücke für den Neubau einer S-Bahn-Linie. Eigentümer dieser Grundstücke waren die Beklagten. Für die Streitverkündete, ein Bankhaus, war in der Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 1 eine Grundschuld über 220.000 DM eingetragen. Unter der laufenden Nr. 2 bestand eine Vormerkung für eine Fensterfabrik zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 42316,55 DM.
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