BayObLG - Urteil vom 11.08.2004
1Z RR 3/03
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BayEG Art. 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 43
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 4341/02
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 8901/02

Bereicherungsanspruch des Entschädigungsverpflichteten bei hinterlegungswidriger Direktzahlung

BayObLG, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 1Z RR 3/03

DRsp Nr. 2004/14124

Bereicherungsanspruch des Entschädigungsverpflichteten bei hinterlegungswidriger Direktzahlung

»Anspruch des Entschädigungsverpflichteten aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Zahlungsempfänger im Falle einer entgegen der Hinterlegungsverpflichtung nach Art. 35 Abs. 1 BayEG erfolgten Zahlung der Enteignungsentschädigung unmittelbar an einen Entschädigungsberechtigten.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; BayEG Art. 35 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rückzahlung einer Enteignungsentschädigung.

Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, benötigte Teilflächen mehrerer Grundstücke für den Neubau einer S-Bahn-Linie. Eigentümer dieser Grundstücke waren die Beklagten. Für die Streitverkündete, ein Bankhaus, war in der Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 1 eine Grundschuld über 220.000 DM eingetragen. Unter der laufenden Nr. 2 bestand eine Vormerkung für eine Fensterfabrik zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 42316,55 DM.