Die Parteien streiten um die Feststellung einer Provisionsforderung des Klägers zur Insolvenztabelle.
Der Kläger hatte zunächst einen Provisionsanspruch in Höhe von 4.549,91 EUR brutto gegenüber der Insolvenzschuldnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, geltend gemacht und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte Beklagte hat einen Teilbetrag von 1.268,46 EUR festgestellt und die Forderung im Übrigen bestritten. Der Kläger macht nunmehr einen Feststellungsanspruch in Höhe von 3.370,17 EUR gerichtlich geltend.
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