LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2008
7 Sa 677/07
Normen:
ArbGG § 64 ; InsO § 182 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2074/06

Berufung; Zulässigkeit; Statthaftigkeit; Wert Beschwerdegegenstand

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 677/07

DRsp Nr. 2008/19834

Berufung; Zulässigkeit; Statthaftigkeit; Wert Beschwerdegegenstand

»1. Das Berufungsgericht ist ausnahmsweise dann nicht an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert als Beschwerdewert i. S. d. § 64 Abs. 2 b) ArbGG gebunden, wenn die Festsetzung des Streitwerts offensichtlich unrichtig ist (st. Rspr.). 2. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsgericht bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle entgegen § 182 InsO den Wert nach der vollen Höhe der Forderung festgesetzt hat, obwohl Masseunzulänglichkeit vorliegt und die zu erwartende Quote keinesfalls einen Betrag in Höhe von über 600,00 Euro erwarten lässt.«

Normenkette:

ArbGG § 64 ; InsO § 182 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung einer Provisionsforderung des Klägers zur Insolvenztabelle.

Der Kläger hatte zunächst einen Provisionsanspruch in Höhe von 4.549,91 EUR brutto gegenüber der Insolvenzschuldnerin, seiner früheren Arbeitgeberin, geltend gemacht und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte Beklagte hat einen Teilbetrag von 1.268,46 EUR festgestellt und die Forderung im Übrigen bestritten. Der Kläger macht nunmehr einen Feststellungsanspruch in Höhe von 3.370,17 EUR gerichtlich geltend.