OLG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2008
7 U 25/07
Normen:
InsO § 47 ; InsO § 50 ; InsO § 51 Nr. 1 ; InsO § 170 Abs. 1 ; BGB § 929 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 66/06

Bestimmtheitsanforderungen an die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 U 25/07

DRsp Nr. 2008/3591

Bestimmtheitsanforderungen an die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

1. Die wirksame Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit setzt aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsanspruches voraus, dass die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, dass jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers oder eines Dritten deutlich unterscheiden kann. Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind. 2. Ist die Sicherungsübereignung wegen ungenügender Abgrenzung einer Sachgesamtheit, hier in Bezug auf Gerüstteile, nicht wirksam, scheiden entsprechende Ab- oder Aussonderungsansprüche der Gläubiger im Insolvenzverfahren aus.

Normenkette:

InsO § 47 ; InsO § 50 ; InsO § 51 Nr. 1 ; InsO § 170 Abs. 1 ; BGB § 929 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.