LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 19.04.2004
9 TaBV Ga 71/02
Normen:
BetrVG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 § 16 Abs. 2 § 21 a Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 2 § 83 Abs. 3 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935, 940 ; BGB § 121 Abs. 1 § 705 § 728 § 736 ; UmwG § 321 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 14/02

Betriebsratswahl bei Auflösung eines gemeinsamen Betriebes infolge Insolvenz

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 9 TaBV Ga 71/02

DRsp Nr. 2004/7542

Betriebsratswahl bei Auflösung eines gemeinsamen Betriebes infolge Insolvenz

»1. Die Insolvenz eines Unternehmens, das mit anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führt, hat die Auflösung der GbR als Führungsvereinbarung zur Folge, es sei denn, der gemeinsame Betrieb wird von den verbleibenden Unternehmen fortgeführt (§§ 728, 736 BGB).2. Die Auflösung eines gemeinsamen Betriebes infolge Insolvenz eines der beteiligten Unternehmen ist eine Betriebsspaltung im Sinne des § 21 a Abs. 1 BetrVG.3. Für diesen Fall hat der Betriebsrat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) Wahlvorstände zu bestellen. Die Fristen des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG gelten im Rahmen des § 21 a Abs. 1 BetrVG nicht.4. Für das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 BetrVG gilt eine Frist von zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Betriebsrat einen Wahlvorstand hätte bestellen müssen.5. Ist ein Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb gewählt worden und ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig und fällt eines der Unternehmen des gemeinsamen Betriebes in Insolvenz, so darf ein Wahlvorstand für eines der Unternehmen vom Arbeitsgericht nur bestellt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der gemeinsame Betrieb nachträglich aufgelöst worden ist.«

Normenkette: