OLG Köln - Urteil vom 03.07.2008
18 U 191/04
Normen:
AktG § 46 Abs. 2; AktG § 53; AktG § 93 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 253
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 118/03

Bewertung von Software als Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer Aktiengesellschaft

OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 18 U 191/04

DRsp Nr. 2009/10658

Bewertung von Software als Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer Aktiengesellschaft

Es stellt sich nicht als objektiv pflichtwidrig dar, wenn die Gründer einer Aktiengesellschaft als Sacheinlage eingebrachte Software mit ihrem Wiederbeschaffungswert bewerten und dies Gegenstand eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens zur Gründungsprüfung war.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.09.2004 (82 O 118/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Streithelfers in zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten oder den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils derjenige, der die Vollstreckung betreibt zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 46 Abs. 2; AktG § 53; AktG § 93 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.